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   BGH, 13.01.1983 - 4 StR 667/82   

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https://dejure.org/1983,1320
BGH, 13.01.1983 - 4 StR 667/82 (https://dejure.org/1983,1320)
BGH, Entscheidung vom 13.01.1983 - 4 StR 667/82 (https://dejure.org/1983,1320)
BGH, Entscheidung vom 13. Januar 1983 - 4 StR 667/82 (https://dejure.org/1983,1320)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für die Strafzumessung in einem strafrechtlichen Urteil - Abwägungen bei der Beurteilung des zu wählenden Strafrahmens unter dem Aspekt der Erwägungen nach § 46 StGB (Strafgesetzbuch) - Anforderungen an die Begründung der Verhängung einer Einzelstrafe wegen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Strafzumessung - Durchschnittliche Schwere - Tateinordnung - Gesetzlicher Strafrahmen - Einordnung einer Tat

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    StGB § 46

Papierfundstellen

  • NStZ 1983, 217
  • StV 1983, 102
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 13.09.1976 - 3 StR 313/76

    Anforderungen an den im Strafrahmen enthaltenen Bereich zwischen der gesetzlichen

    Auszug aus BGH, 13.01.1983 - 4 StR 667/82
    Ob ein solcher Fall vorliegt und welche Strafe für die anderen Fälle aus dem Bereich zwischen den Grenzwerten angemessen ist, ergibt sich für den erkennenden Richter aufgrund der in § 46 StGB vorgeschriebenen Abwägung der für und gegen den Täter sprechenden Umstände (BGHSt 27, 2, 3).

    Die Strafe für leichtere Fälle stände auch nicht mehr in einem gerechten Verhältnis zu den dann noch möglichen Strafen für schwere und schwerste Taten (BGHSt 27, 2, 4 f).

  • BGH, 30.09.1952 - 2 StR 675/51
    Auszug aus BGH, 13.01.1983 - 4 StR 667/82
    Beide Gesichtspunkte muß der Richter berücksichtigen und gegeneinander abwägen, wenn er die Strafe bemißt (BGHSt 3, 179 [BGH 30.09.1952 - 2 StR 675/51]).
  • BGH, 10.02.1981 - 1 StR 515/80

    Anforderungen an die Beitragsvorenthaltung - Antrag auf Eröffnung des

    Auszug aus BGH, 13.01.1983 - 4 StR 667/82
    Wird jedoch - wie hier - von einer Mehrzahl im Urteil festgestellter für den Angeklagten sprechender Umstände nur der geringere Teil innerhalb der Strafzumessungserwägungen angeführt und bleiben Gesichtspunkte von erheblichem Gewicht im Rahmen der Strafzumessungserwägungen völlig unerwähnt, so kann nicht ausgeschlossen werden, daß das Tatgericht die durch § 46 Abs. 2 StGB gebotene Abwägung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Tatsachen nicht in der erforderlichen Weise vorgenommen hat (vgl. BGH, Urteil vom 10. Februar 1981 - 1 StR 515/80 -).
  • BGH, 25.03.2010 - 4 StR 522/09

    Voraussetzungen der Mittäterschaft (Abgrenzung von der Beihilfe); gefährliche

    Wird jedoch - wie im vorliegenden Fall - zur Begründung des Rechtsfolgenausspruchs lediglich ein tragender Gesichtspunkt herangezogen, ist zu besorgen, dass der Tatrichter die durch § 46 Abs. 2 StGB gebotene Abwägung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Tatsachen nicht in der erforderlichen Weise rechtsfehlerfrei vorgenommen hat (vgl. Senatsurteil vom 13. Januar 1983 - 4 StR 667/82, NStZ 1983, 217).
  • BGH, 21.04.1987 - 1 StR 77/87

    Sachverständige verschiedener Fachrichtungen; Strafzumessung bei verhältnismäßig

    Der Bundesgerichtshof hat zwar unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung zur Strafhöhe beim Durchschnittsfall (BGHSt 27, 2; BGH NStZ 1983, 217) immer wieder ausgesprochen, daß der Regelfall der Tötung nicht ohne weiteres eine Strafe aus dem mittleren Bereich des zur Verfügung stehenden Strafrahmens rechtfertige (BGH StV 1983, 102; 1984, 114; NStZ 1984, 20) und eine solche Strafe nicht mit der bloßen Anführung von Strafmilderungsgründen gerechtfertigt werden könne (BGH, Beschl. vom 18. März 1977 - 5 StR 125/77).
  • BGH, 19.09.2000 - 5 StR 404/00

    Strafzumessung; Gerechter Schuldausgleich; Vergewaltigung bei Bereitschaft zu

    Der neue Tatrichter sollte auch Erwägungen (wie etwa UA S. 20) vermeiden, die die Besorgnis wecken könnten, er gehe etwa von einem linearen Verhältnis zwischen Tatschwere und Tatschuld einerseits und der innerhalb des gegebenen Strafrahmens festzusetzenden Strafe andererseits aus (vgl. BGHSt 34, 355, 359 f. m.N.; BGH NStZ 1983, 217).
  • BGH, 22.10.2002 - 5 StR 441/02

    Strafzumessung (Revisibilität; gerechter Schuldausgleich); bewaffneter

    Je mehr sich die im Einzelfall verhängte Strafe aber dem unteren oder oberen Rand des zur Verfügung stehenden Strafrahmens nähert, umso höher sind die Anforderungen, die an eine umfassende Abwägung und eine erschöpfende Würdigung der für die Bemessung der Strafe maßgeblichen straferschwerenden und strafmildernden Umstände zu stellen sind (BGHR StGB § 46 Abs. 1 Strafhöhe 2; BGHR StGB § 222 Strafzumessung 1; BGH StV 1983, 102; 1986, 57).
  • BGH, 14.02.1985 - 4 StR 739/84

    Einordnung von mit Gaspatronen geladener Gaspistolen als Schusswaffen

    Die neue Strafkammer wird bei der Einordnung der Tat des Angeklagten in die nach Tatgeschehen und Täterpersönlichkeit angemessene Fallgruppe innerhalb des Strafrahmens des § 250 Abs. 1 StGB (vgl. BGHSt 3, 179 [BGH 30.09.1952 - 2 StR 675/51]; 27, 2, 4; BGH NStZ 1983, 217; Lackner, 15. Aufl. § 46 StGB Anm. 4, 5) auch die wesentlichen erschwerenden Umstände zu berücksichtigen haben, die in der eingehenden Vorbereitung der Tat, der Art ihrer Durchführung (u.a. Nötigung/Freiheitsberaubung hinsichtlich 6 Personen) und den zahlreichen und erheblichen Vorstrafen des Angeklagten liegen.
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